Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird,
für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,
zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen oder
für die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16
erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
Personenbezogene Daten, die gemäß § 11 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen innerhalb einer Vollzugsbehörde nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet werden.
Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Vollzugsbehörden prüfen vor jeder Verarbeitung personenbezogener Daten deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen (Vollzug)…
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den…
sich die Vollzugsbehörden zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese…
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dieses oder ein anderes Gesetz oder eine…
Den in Vollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen…
1Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu anderen nicht-vollzuglichen Zwecken speichern und nutzen, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.