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Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die
das Auffinden von Geräten zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen in einem Detektionsradius von bis zu 100 Metern zur jeweiligen Anstalt ermöglichen,
Frequenzen stören oder unterdrücken, die dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Detektionsradius dienen.
Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden. Die Anstalt hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmenbedingungen einzuhalten.
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,
1In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. 2In diesen Fällen…
Die Justizvollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalt dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, um so ein unbefugtes Fliegen von…
Auf dem Gelände der Anstalt dürfen technische Geräte zur Feststellung und Verhinderung unerlaubter Telekommunikation eingerichtet und betrieben werden. Die…
Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang…
Auf dem Gelände der Einrichtung dürfen technische Geräte zur Feststellung und Verhinderung unerlaubter Telekommunikation eingerichtet und betrieben werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.