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Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Sicherung des Vollzuges, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf dem Anstaltsgelände zu verhindern, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
§ 24 Absatz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur und so weit zulässig,…
§ 50 Absatz 2, 3 und 5 gelten entsprechend.
Die Überwachung von Außenanlagen, Gebäuden und allgemein zugänglichen Räumen innerhalb der umgrenzten Maßregelvollzugseinrichtung mit Ausnahme der in Absatz 3…
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der…
Die Anstalten dürfen Räume und Freiflächen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies aus Gründen der…
Besuche werden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung optisch überwacht, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.