KälteMechaAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KälteMechaAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik § 1§ 3 Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. § 1§ 3