§ 3 Abs. 2 KaffeeÜbk1983OrgVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gem. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung vom 4. Juli 1989
Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des…
§ 7 Abs. 1 KaffeeV 2001Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 Abs. 2 ZinnRVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach dem Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommen vom 21. Juni 1975
Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
§ 3 Abs. 3 WeizenratVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat nach dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1971
Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
§ 3 Abs. 2 NatKautschOrgVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation
Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.