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Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.
Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen: In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
die Kaffeemenge,
den Ort und den Tag der Lieferung,
das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.
§ 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend.
vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz…
Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der Beförderung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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