§ 16 Abs. 2 KaffeeStGKaffeesteuergesetz
Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KaffeeStGKaffeesteuergesetz
den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
§ 34 Abs. 2 BierStVVerordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.
§ 33 Abs. 2 SchaumwZwStVVerordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.
§ 44 Abs. 1 SchaumwZwStVVerordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird…