§ 3 KaffeeStGKaffeesteuergesetz
Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 entsprechend.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b MessEVVerordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,
§ 1 Abs. 1 FrSaftErfrischGetrVVerordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.
§ 1 Abs. 2 KaffeeStGKaffeesteuergesetz
Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält.
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KaffeeStVVerordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,