Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 entsprechend.
Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht…
bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
Instant-Kaffee (löslicher Kaffee);
Kaffee: 500 Gramm oder Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;
die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.