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1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. 2Die Satzung kann bestimmen, dass dabei Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. 3Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass die Grundstücksanschlüsse an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zu den öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 gehören.
Die Gemeinden können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder…
Die Gemeinden und Landkreise können zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch…
Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Kosten öffentlicher Flächen für…
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist berechtigt, das eigene Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die…
Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der Teilaufwand, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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