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Die Nachbarin oder der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zum eigenen Grundstück durch das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers führen, wenn
der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
die damit verbundene Beeinträchtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers zumutbar ist.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist berechtigt, das eigene Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass die Leitungen so verlegt werden, dass das eigene Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann. Dadurch entstehende Mehrkosten hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Nachbarin oder dem Nachbarn zu erstatten.
Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich…
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass durch ihr Grundstück Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu einem Nachbargrundstück…
1Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, das nach § 27 in Anspruch genommen wird, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungen…
Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere…
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass ihr Grundstück zwecks Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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