§ 351 Abs. 1 Nr. 2 KAGBÜbergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wurden,
§ 345 Abs. 1 Nr. 2 KAGBÜbergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 aufgelegt und deren Anlagebedingungen gemäß den §§ 43, 43a des…
§ 343 Abs. 8 KAGBÜbergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
Die Anlagebedingungen, die wesentlichen Anlegerinformationen und der Verkaufsprospekt für Publikums-AIF sind spätestens zum 18. März 2017 an die ab dem 18. März…
§ 344 Abs. 1 KAGBÜbergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die §§ 56 bis 66 sind erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.
§ 367 Abs. 4 KAGBÜbergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a
Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann sich eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die AIF, welche Kredite vergeben, verwaltet, die vor dem 15. April 2024…