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Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn
der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder
die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet wurde.
Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbehalten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hat.
Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn Die Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 überschreitet. Die Zweitsicherheit ist vollständig zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet ist und der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber keine Forderungen gegen den Bieter aufgrund des Vertrages oder aufgrund dieser Verordnung hat.
der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war oder
der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war und der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1 geleistet hat.