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Ob und inwieweit im Prüfungsbericht zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
die Angaben unter dem Bilanzstrich und
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
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