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Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für…
Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für…
Abweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach §…
Abweichend von § 2 Absatz 2 wird der Stichtag der Regelbeurteilungen durch das Datum der Lebenszeiternennung bestimmt.
Die Festsetzung nach Absatz 1 kann für einen vor der Bescheiderteilung liegenden Zeitraum, frühestens aber für den Zeitraum ab dem Tag der Antragsstellung,…
wenn bei einer Verarbeitung der Daten ein nach § 17 Absatz 2 zu übermittelndes Datum festgestellt wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.