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Wird bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit Befall festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
Die Sicherheitszone umfasst
im Falle der Bakteriellen Ringfäule insbesondere
Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgestellt worden ist, und
unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2 der Richtlinie 93/85/EWG ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte,
im Falle der Schleimkrankheit insbesondere
Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, und
unter Berücksichtigung des Anhangs V Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte.
Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit an Kartoffeln oder an Tomatenpflanzen seit dem letzten Auftreten der Krankheit drei Jahre vergangen sind.