KBV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 KBVRückforderung von WohnungsbauprämienKleinbetragsverordnung § 3§ 5 Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt. § 3§ 5