§ 34 BtMGGesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
§ 321 StGBStrafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das…
§ 29 MedCanGGesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.
Art 303 Abs. 1 EGStGBEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.
§ 263 Abs. 6 StGBStrafgesetzbuch
Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).