Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen KCanGAnbVerV SL
Verordnung zur Zahl der Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz Vom 25. Juni 2024 *)
Nach § 30 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes wird die Zahl der Anbauvereinigungen in einem Gemeindeverband auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.
Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen KCanGAnbVerV SL
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