Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen KCanGAnbVerV SLVerordnung zur Zahl der Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz Vom 25. Juni 2024 *)
Nach § 30 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes wird die Zahl der Anbauvereinigungen in einem Gemeindeverband auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6 000…
§ 4 ZVO-KCanG NRWVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz
Die Anzahl der Erlaubnisse, die nach den §§ 11 bis 13 des Konsumcannabisgesetzes in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt erteilt werden dürfen, werden auf…
§ 13 Abs. 3 KCanGInhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der…
§ 16 Abs. 2 KCanGMitgliedschaft
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
§ 17 Abs. 4 Nr. 3 KCanGAnforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung
das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur Festsetzung von Höchstgehalten und