Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 KCanWissZustV
§ 2 KCanWissZustVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen