§ 82 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16…
§ 81a ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4…
§ 78 Abs. 1 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend