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Die Konsolidierungshilfen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind oder wenn die sich aus § 5 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden.
Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.