Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Konsolidierungshilfen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, wenn die sich aus den §§ 4 und 5 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden oder soweit Daten im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 2 fehlerhaft gemeldet wurden.
Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.