§ 24 KerIndAusbVAusbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 18 KerIndAusbVAusbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 KerIndAusbVAusbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Anlage Nr. a) KerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen
§ 17 KerIndAusbVAusbildungsrahmenplan
Die in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und…