Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl. 2Maßgeblich ist der Gebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres.
1Eine durch Gebietsänderung bewirkte Veränderung der Einwohnerzahl wird berücksichtigt. 2Bei Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde wird die Einwohnerzahl der aufgelösten Gemeinde der Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zugerechnet. 3Bei Neubildung einer Gemeinde oder bei Grenzänderungen wird die Einwohnerzahl durch das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - festgestellt.