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Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 31 erhält folgende Fassung: „§ 31 Einwohnerzahl Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen…
1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung…
Die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 3 und 4 bildet die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der…
Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres in der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Bevölkerungsstatistik…
Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zu, ist die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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