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1Entstehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Aufgaben, die sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrnehmen, persönliche oder sächliche Verwaltungskosten, so sind ihnen die entstandenen Aufwendungen durch die begünstigten Körperschaften zu erstatten. 2Die Vereinbarung angemessener Pauschbeträge ist zulässig. Zweiter Abschnitt Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes Erster Unterabschnitt Finanzausgleichsmasse