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Den Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen aus dienstlicher Veranlassung entstehen und deren Übernahme ihnen nicht zugemutet werden kann, Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
Aufwandsentschädigungen dürfen nur im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden. Der empfangsberechtigte Personenkreis und die Höhe der monatlich nachträglich zu zahlenden Aufwandsentschädigungen werden durch das zuständige Organ festgesetzt. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung setzt weiter voraus, dass im Haushaltsplan entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Abschnitt II Bestimmung und Höhe der einzelnen Aufwandsentschädigungen