§ 16 KFBauMechAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Arbeitsauftragmit 20 Prozent,
Auftragsplanungmit 10 Prozent,
Kundenauftragmit 40 Prozent,
Karosserieinstandhaltungstechnikmit 20 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17, wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.