§ 32 Abs. 2 KFBauMechAusbVInhalt der Zusatzqualifikation
Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 33 Abs. 3 Nr. 8 KFBauMechAusbVPrüfung der Zusatzqualifikation
fachliche Zusammenhänge darzustellen und die Vorgehensweise zu begründen.
§ 21 Abs. 1 Nr. 9 KFBauMechAusbVPrüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
§ 14 Abs. 1 Nr. 9 KFBauMechAusbVPrüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
§ 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. g KfzMechaAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;