§ 4 Abs. 3 Nr. 8 KfzMechaAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.
§ 4 Abs. 2 Nr. 9 KFBauMechAusbVStruktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,
§ 1 KFBauMechAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich…
Anlage FintMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2171 - 2177)
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 MetallbAusbV 2008Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,