Gesetz Nr. 813 über die Erstattung von Kriegsfolgenhilfe- und ähnlichen Aufwendungen Vom 5. Mai 1965
Soweit Aufwendungen nach § 1 durch den Bund nicht durch Pauschbeträge erstattet werden, werden sie den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Höhe erstattet, wie sie der Bund trägt.
§ 2 KFHiErstattG SL
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