§ 8 KOVDer Bund erstattet den Ländern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bestehen zwischen…
§ 2 KFHiErstattG SLGesetz Nr. 813 über die Erstattung von Kriegsfolgenhilfe- und ähnlichen Aufwendungen Vom 5. Mai 1965
Soweit Aufwendungen nach § 1 durch den Bund nicht durch Pauschbeträge erstattet werden, werden sie den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Höhe…
§ 10 KOVFür die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1965 fordern die Länder die vom Bund zu tragenden Aufwendungen nachträglich für jedes Kalenderjahr gesondert…