KflDiAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KflDiAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft · Erster Teil § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre.