Gesetze
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Zuständige Behörde für ist der Minister für Wirtschaft.
die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG (Anerkennungsbehörde),
die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG (Aufsichtsbehörde),
die Ausnahmeregelung nach § 17 Abs. 1 KfSachvG