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Zuständige Aufsichts- und Anerkennungsbehörde im Sinne des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau. Ihm obliegen insbesondere die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und die Erteilung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
Zuständige Stelle für die Bildung des Prüfungsausschusses und für die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau. Teil 10 Zuständigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung