§ 2 Abs. 13 StVGStraßenverkehrsgesetz
Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen…
§ 15 Abs. 2 TfVVerordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 SächsStrVRGSächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
die Durchführung von Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
§ 17 Abs. 4 Nr. 2 TfVVerordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
§ 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.