§ 40 Abs. 2 MTAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist…
§ 10 Abs. 3 TfPVVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 35 Abs. 2 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene…