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Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,
§ 36 des Kreditwesengesetzes,
die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,
die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und
§ 49 des Kreditwesengesetzes.
des § 3 Absatz 4,
(weggefallen)
(weggefallen)
bis (6) (weggefallen)
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.