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Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage
des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a,
des § 3 Absatz 4,
des § 6 Absatz 1b,
der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5,
des § 10 Absatz 3, 3a und 4,
des § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,
des § 10g Absatz 1, 1a und 2 Satz 1,
des § 25b Absatz 4a,
des § 25c Absatz 4c,
des § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5,
des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1,
der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6,
der §§ 44b, 44c, 45 und 45a Absatz 1,
des § 45b Absatz 1,
des § 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der §§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a, 48u Absatz 1 und 7,
des § 53b Absatz 12,
der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie
der §§ 53p und 53q Absatz 2.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238.
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,
(weggefallen)
(weggefallen)
Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.