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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
Messen und Prüfen an Systemen,
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben,
Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 120, S. 15 - 35)
Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche…
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
Prüfen und Messen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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