§ 8 Abs. 1 Nr. 2 KfzTechMstrVZiel und Gliederung der Prüfung in Teil II
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen kontrollieren und übergeben“ und
§ 3 Abs. 2 ElektroTechMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektrotechniker-Handwerk
Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
§ 3 Abs. 2 ZwrMechMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk
Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
§ 3 Abs. 1 KaFbMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten…
§ 13 Abs. 2 KfzTechMstrVAllgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in…