KfzVersNATOStatAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 2 KfzVersNATOStatAnOAnordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen Art 1Schlußformel Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Art 1Schlußformel