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Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar…
das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend…
Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es
Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
Die Ausfuhrgenehmigung wird auf Antrag des Beteiligten erteilt: Unbeschadet des Absatzes 4 ist jedoch der nach Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.