§ 49 KGSG
Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
(1)
Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
(2)
Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.