§ 85 KGSG
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.