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Ist für ein Guthaben einer natürlichen Person ein Umstellungsantrag nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 548) nicht oder nicht fristgerecht gestellt worden, hat das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten das am 30. Juni 1990 vorhandene, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Guthaben in Deutsche Mark umzustellen, wenn das nicht umgestellte Gesamtguthaben des Antragstellers mindestens 500 Mark der Deutschen Demokratischen Republik beträgt. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1993 beim kontoführenden Geldinstitut zu stellen. Die Umstellung erfolgt zu den in Artikel 6 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 genannten Umstellungssätzen; Artikel 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518)Der Vertrag wird in der Anlage I Artikel 5 um…
Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die…
Guthaben bei Geldinstituten von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Antrag bis zu bestimmten Betragsgrenzen im…
Mit Ablauf des 30. Juni 1976 erlöschen die Ansprüche aus folgenden Reichsmarkguthaben, soweit sie weder in Deutsche Mark umgewandelt worden oder erloschen sind…
Reichsmarkguthaben, die am 8. Mai 1945 bei einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts bestanden (Uraltguthaben), werden vorbehaltlich der §§ 2 und 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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