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Reichsmarkguthaben, die am 8. Mai 1945 bei einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts bestanden (Uraltguthaben), werden vorbehaltlich der §§ 2 und 3 durch Gutschrift von einer Deutschen Mark für je zwanzig Reichsmark in Neugeldguthaben umgewandelt, wenn derjenige, dem sie bei Ablauf des 31. Dezember 1952 zustanden, zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saargebiet oder im Ausland hatte.
Als Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Reichsbankanstalten in Berlin, die Deutsche Golddiskontbank und das Postscheckamt Berlin.
Ein Unternehmen hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Sitz in Berlin (West), wenn es seinen Sitz in Berlin hat und sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme von Geldinstituten finden auf Uraltguthaben, soweit sie nach diesem Gesetz umzuwandeln sind, keine Anwendung.
die Verwaltungsstelle des Berliner Kreditinstituts, bei dem das Uraltguthaben am 8. Mai 1945 bestand (Altes Institut).
Durch Gesetz des Landes Berlin wird bestimmt, welche Kreditinstitute als Berliner Altbanken gelten.
Die Verwaltungsstelle darf die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur insoweit anerkennen, als sich die Höhe des Uraltguthabens aus den in ihrem Besitz…
Die Vorschriften der §§ 37 bis 39 gelten sinngemäß, wenn die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer Berliner Altbank auf eine andere Berliner…
Gutschriften in Deutscher Mark auf Grund der Uraltkontenbestimmung vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 509) und der hierzu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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