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Zur Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78) geändert worden ist, sind die Krankenhäuser nach Maßgabe des § 33 verpflichtet.
Das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten, wird durch Landesrecht…
Die Transplantationszentren sind verpflichtet, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zuständigen Stelle den Namen und die Qualifikation der nach § 4 Absatz 1…
Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine ärztliche Transplantationsbeauftragte oder einen…
Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern und die…
Zuständige Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.